C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 5. Dezember 2019 erheben die Ehegatten A.______, vertreten durch Notarin F.______, am 16. Dezember 2019 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]). In ihrer Beschwerde beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Festsetzung der Handänderungssteuer auf Fr. 4'725.–. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragt das Grundbuchamt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020 gestützt auf Art.