B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ersucht das Grundbuchamt die Ehegatten A.______ um Stellungnahme zur Tatsache, dass unter der Adresse der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 noch eine weitere Person gemeldet ist. A.______ bestätigen mit Schreiben vom 25. Juni 2018, dass E.______, die Mutter von D.______, in einer separaten Wohnung mit eigener Küche und einem eigenen Badezimmer im Obergeschoss der Liegenschaft wohnt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hebt das Grundbuchamt die am 9. Mai 2016 verfügte Stundung der Handänderungssteuer auf. Gleichzeitig verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 10'125.– samt Zinsen und Gebühren zu bezahlen ist.