Wiedererwägung der Veranlagungsverfügung (Art. 56 VRPG) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, kommt nur die Wiedererwägung gemäss Art. 56 VRPG in Frage. Auf eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG besteht kein Rechtsanspruch. Diese liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Vorausgesetzt ist die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung. Diese darf nicht von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitverursacht worden sein. (E. 1.3.2)