{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-01-28", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-8281_2021-01-28.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.8281 28.01.2021.pdf", "Checksum": "be64ae4ad546c7c293528ce823fb9101"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.8281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 28.01.2021 2019.JGK.8281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 28.01.2021 2019.JGK.8281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Richtet sich eine Beschwerde gegen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, kommt nur die Wiedererwägung gemäss Art. 56 VRPG in Frage. Auf eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG besteht kein Rechtsanspruch. Diese liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Vorausgesetzt ist die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung. Diese darf nicht von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitverursacht worden sein. (E. 1.3.2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Si une décision de taxation entrée en force fait l'objet d'un recours, seule une révision de la procédure au sens de l'article 56 LPJA est envisageable. Toutefois, nul n'a droit à une telle procédure au sens de l'article 56, alinéa 1, dernière phrase LPJA, cette dernière relevant de l'appréciation de l'autorité. 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(E. 1.3.2)\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2019.JGK.8281\n\nBeschw erdeentscheid vom 28. Januar 2021\n\nWiedererwägung der Veranlagungsverfügung (Art. 56 VRPG)\nRichtet sich eine Beschwerde gegen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, kommt\nnur die Wiedererwägung gemäss Art. 56 VRPG in Frage. Auf eine Wiedererwägung im\nSinne von Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG besteht kein Rechtsanspruch. Diese liegt im\npflichtgemässen Ermessen der Behörde. Vorausgesetzt ist die Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung. Diese darf nicht von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitverursacht worden sein. (E. 1.3.2)\n\nRévision d’une décision de taxation (art. 56 LPJA)\nSi une décision de taxation entrée en force fait l’objet d’un recours, seule une révision de\nla procédure au sens de l’article 56 LPJA est envisageable. Toutefois, nul n’a droit à une\ntelle procédure au sens de l’article 56, alinéa 1, dernière phrase LPJA, cette dernière relevant de l’appréciation de l’autorité. Par ailleurs, la révision suppose que la décision entrée en force soit erronée, sans que la partie recourante y ait contribué d’une quelconque\nmanière (c. 1.3.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nDie Ehegatten A.______ kaufen mit Kaufvertrag vom 17. Februar 2016 als einfache Gesellschaft die Liegenschaft B.______-Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum\nvon der Erbengemeinschaft des C.______ sel., zu der mit einem Anteil von 1/8\nauch D.______ gehört. Am 22. Februar 2016 reichen die Ehegatten A.______ dem\nGrundbuchamt zwei Selbstdeklarationen in Zusammenhang mit diesem Liegenschaftserwerb ein und stellen gleichzeitig ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum.\nMit Verfügung vom 9. Mai 2016 veranlagt das Grundbuchamt E.______ (nachfolgend Grundbuchamt) gestützt auf die beiden Selbstdeklarationen vom 22. Februar\n2016 die Handänderungssteuer für das Ehepaar A.______ im Betrag von\nFr. 10'125.– und stundet diese gleichzeitig für eine Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wird ein\ngesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nMit Schreiben vom 20. Juni 2018 ersucht das Grundbuchamt die Ehegatten\nA.______ um Stellungnahme zur Tatsache, dass unter der Adresse der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 noch eine weitere Person gemeldet ist. A.______ bestätigen\nmit Schreiben vom 25. Juni 2018, dass E.______, die Mutter von D.______, in\neiner separaten Wohnung mit eigener Küche und einem eigenen Badezimmer im\nObergeschoss der Liegenschaft wohnt.\nMit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hebt das Grundbuchamt die am 9. Mai 2016\nverfügte Stundung der Handänderungssteuer auf. Gleichzeitig verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 10'125.– samt\nZinsen und Gebühren zu bezahlen ist.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 5. Dezember 2019 erheben die\nEhegatten A.______, vertreten durch Notarin F.______, am 16. Dezember 2019\nBeschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar 2020\nDirektion für Inneres und Justiz [DIJ]). In ihrer Beschwerde beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Festsetzung der Handänderungssteuer auf Fr. 4'725.–.\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragt das\nGrundbuchamt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.\nDie Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar\n2020 gestützt auf Art. 244 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG;\nBSG 661.11) die Rückerstattung der gemäss ihrer Ansicht irrtümlicherweise bezahlten, nicht geschuldeten Steuer. Das Grundbuchamt hält in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 3. Februar 2020 an seiner sinngemäss beantragten Abweisung der Beschwerde fest.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Handänderungssteuergesetz (HG; BSG 214.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung\nkeine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG\nbeurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts\nvom 5. Dezember 2019 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am\nVerfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat\n(Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene\nVerfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n\n"}