Das Grundbuchamt weist das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung im Übrigen nur sofort ab, wenn dieses im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 11b von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 11a Abs. 2 HG). Das dürfte vorwiegend Gesuche sein, bei denen die Voraussetzungen gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt werden können (vgl. Vortrag, a.a.O., S. 4). Auf den vorliegend zu beurteilenden Fall trifft das nicht zu. Wie der Beschwerdeführer selber anzuerkennen scheint, hätte er etwa die Möglichkeit gehabt, die separate Wohnung zu Stockwerkeigentum (mit räumlicher Zuordnung im Reglement) auszuscheiden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.