Das Grundbuchamt hätte ihn entsprechend informieren müssen, so dass er entsprechende Optionen wie die Begründung von Stockwerkeigentum oder die Anfechtung der Veranlagungsverfügung hätte prüfen können. So aber habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Grundbuchamt nach Ablauf der Frist die nachträgliche Steuerbefreiung verfügen werde.