5 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz und macht geltend, das Grundbuchamt habe die Stundung gewährt, obwohl es gewusst habe, dass er und seine Partnerin nicht im ganzen Haus wohnen würden und eine Wohnung darin von einer Drittperson genutzt werde. Das Grundbuchamt hätte ihn entsprechend informieren müssen, so dass er entsprechende Optionen wie die Begründung von Stockwerkeigentum oder die Anfechtung der Veranlagungsverfügung hätte prüfen können.