So ist vereinbart, dass die Liegenschaft in diesem Fall ins Alleineigentum des überlebenden Partners bzw. der überlebenden Partnerin übergehen soll. Damit bezieht sich die Vereinbarung auf einen in der Zukunft liegenden Eigentumsübergang, welcher dementsprechend auch erst im gegebenen Zeitpunkt steuerrechtlich zu beurteilen sein wird.