Dazu kommt, dass sich der vom Beschwerdeführende angerufene Erbvertrag zwischen ihm und seiner Partnerin nicht auf den vorliegend steuerrechtlich zu beurteilende Eigentumsübergang bezieht. Vielmehr regelt er die erbrechtlichen Folgen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der gegenwärtig im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft beim Tod eines der beiden. So ist vereinbart, dass die Liegenschaft in diesem Fall ins Alleineigentum des überlebenden Partners bzw. der überlebenden Partnerin übergehen soll.