Der Beschwerdeführer und seine Partnerin sind nicht verheiratet und waren es auch im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht. Eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebenspartnern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin fallen damit von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Bst. d und f HG. Dazu kommt, dass sich der vom Beschwerdeführende angerufene Erbvertrag zwischen ihm und seiner Partnerin nicht auf den vorliegend steuerrechtlich zu beurteilende Eigentumsübergang bezieht.