4.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder aus Art. 12 Bst. d noch Art. 12 Bst. f HG etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten können. So sieht Art. 12 Bst. d HG eine Steuerbefreiung unter anderem beim Erwerb des Grundstücks durch den anderen Ehegatten vor. Nach Art. 12 Bst. d HG ist zudem bei der gemischten Schenkung an Verwandte im Sinne von Art. 457 ff. ZGB und damit unter anderem an Ehegatten und unter gewissen Umständen beim Erbvorbezug keine Handänderungssteuer geschuldet. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin sind nicht verheiratet und waren es auch im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht.