Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist weder die Steuerveranlagung an sich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Handänderungssteuer. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, bereits die Veranlagungsverfügung vom 17. Januar 2017 sei rechtsfehlerhaft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung kein Rechtmittel ergriffen hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb diese Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere läuft.