Wie bereits ausgeführt (Erw. 2.2 hiervor) ist Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der DIJ die Verfügung des Grundbuchamts vom 4. Oktober 2019, mit welcher dieses die am 17. Januar 2017 verfügte Stundung der Handänderungssteuer aufgehoben, das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen und die mit Verfügung vom 17. Januar 2017 auf Fr. 3'960.– veranlagte Steuer zuzüglich Zinsen von Fr. 343.55 eingefordert hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist weder die Steuerveranlagung an sich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Handänderungssteuer.