Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsmittelbelehrung auf dem GB-Formular 2a, wonach zum einen gegen die obenstehende Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann und zum anderen Beschwerden in den «Fällen von Ziffer 2 [betreffend Stundung] und 3.2 [betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Pfandrechtsverfügung] nur zulässig sind, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht». Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr keinen Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. VGE Nr. 100.2019.115U, Erw. 5.2).