Die Veranlagungsund Stundungsverfügung auf dem GB-Formular 2a vom 17. Januar 2017 umfasst damit zwei eigenständige Verfügungen. Zum einen die das Veranlagungsverfahren abschliessende Veranlagungsverfügung, die als Endentscheid zu qualifizieren ist und zum anderen die Stundungsverfügung, die einen Zwischenschritt im Verfahren um Steuerbefreiung darstellt und bei der es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VRPG handelt. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsmittelbelehrung auf dem GB-Formular 2a, wonach zum einen gegen die obenstehende Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen