4.2 Für die hier interessierende Streitigkeit ergeben sich aus dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen des HG, deren Entstehungsgeschichte und den Hinweis auf deren Handhabung in der Praxis folgende Erkenntnisse: Das Verfahren zur Veranlagung der Handänderungssteuer beginnt mit der Selbstdeklaration und wird mit Erlass der Veranlagungsverfügung abgeschlossen, wobei die gesamte