Das Grundbuchamt hält dem in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die grundsätzliche Steuerpflicht unmittelbar durch Anfechtung der Veranlagungsverfügung vom 17. Januar 2017 hätte geltend machen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb im jetzigen Zeitpunkt der Bestand der Steuerpflicht nicht mehr anfechtbar sei.