d und Bst. f HG, wonach u.a. keine Handänderungssteuer zu entrichten ist beim Erwerb einer Liegenschaft durch gesetzliche Erben bzw. beim Erbvorbezug, wenn die Leistung der übernehmenden Person ausschliesslich in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter besteht. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung auf ein Dokument mit der Bezeichnung „Regelung beim Ableben des Partners“ vom 17. November 2016. Zudem legt er den öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 17. Januar 2017 vor, demzufolge ihm oder seiner Lebenspartnerin im Falle des Vorabversterbens je die betreffende Hälfte der Liegenschaft zufallen soll.