4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, es habe sich bei der streitigen Eigentumsübertragung von vornherein nicht um eine steuerpflichtige Handänderung gehandelt. Das Grundbuchamt hätte dementsprechend darauf verzichten müssen, die auf ihn entfallende Handänderungssteuer zu veranlagen, womit sich die Stundung der Steuer gestützt auf Art. 11a Abs. 3 HG erübrigt hätte. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 12 Bst. d und Bst.