3.2 Zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer die erworbene Liegenschaft zusammen mit seiner Partnerin nicht alleine zu Wohnzwecken nutzt, da zugunsten deren Mutter ein Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss besteht. Dementsprechend beruft sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht oder zumindest nicht direkt auf die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum nach Art. 11b HG.