Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte das Grundbuchamt fest, dass die Partnerin des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Bst. d HG nicht handänderungssteuerpflichtig ist. Gleichentags veranlagte das Grundbuchamt die auf den Eigentumsanteil von E.______ anfallende Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 3'960.– und stundete diesen Betrag antragsgemäss für eine Dauer von vier Jahren ab dem Datum des Grundstückserwerbs.