Mit gleichem Vertrag hat sie dem Beschwerdeführer die Hälfte dieser Liegenschaft geschenkt und das Grundbuchamt angewiesen, sie und ihren Partner im Grundbuch als Gesamteigentümer mit einem internen Anteil von je 1/2 einzutragen (Ziffer 3 des Vertrages). Mit öffentlich beurkundetem Erbvertrag vom 16. Januar 2017 (Urschrift Nr. 2000) verfügten E.______ und C.______ zudem gegenseitig auf den Todesfall hin die Übertragung der jeweiligen Eigentumshälfte an der gemeinsamen Liegenschaft.