2.2 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 4. November 2019, mit welcher das Grundbuchamt das Gesuch vom 29. Dezember 2016 um nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 11b HG abgewiesen und die bis dahin gestundete Handänderungssteuer von Fr. 3'960.-, zuzüglich Zins, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt hat. Zur Begründung hat das Grundbuchamt im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer nutzte die Liegenschaft nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken, da in der Wohnung im Parterre der Liegenschaft eine Drittperson wohne, zu deren Gunsten ein Wohnrecht bestehe.