Daher sei die ausschliessliche Nutzung als Voraussetzung für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt. Soweit E.______ zudem eine steuerbefreite Erbenstellung geltend mache, hätte er dies bereits im Zeitpunkt der Stundungsverfügung anführen müssen. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 führt E.______ Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 4. November 2019 und beantragt deren Aufhebung sowie den Verzicht auf die Festsetzung einer Handänderungssteuer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 beantragt das Grundbuchamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.