a Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der DIJ ist die Verfügung des Grundbuchamts, mit welcher dieses das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen und die auf Fr. 3'960.– veranlagte Steuer zuzüglich Zinsen von Fr. 343.55 eingefordert hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist weder die Steuerveranlagung an sich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Handänderungssteuer.