{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2019-JGK-8077_2021-08-30.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2019.JGK.8077 30.08.2021.pdf", "Checksum": "8dca367ebcaed3fded6c0c1e22c8fa44"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.JGK.8077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 30.08.2021 2019.JGK.8077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 30.08.2021 2019.JGK.8077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der DIJ ist die Verfügung des Grundbuchamts, mit welcher dieses das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen und die auf Fr. 3'960.– veranlagte Steuer zuzüglich Zinsen von Fr. 343.55 eingefordert hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist weder die Steuerveranlagung an sich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Handänderungssteuer. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, bereits die Veranlagungsverfügung sei rechtsfehlerhaft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung kein Rechtmittel ergriffen hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb diese Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere führt."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a L'acte dont est recours devant la DIJ est la décision du bureau du registre foncier par laquelle celui-ci a rejeté la demande d'exonération et ordonné le paiement d'un impôt de 3960 francs et d'intérêts de 343,55 francs. Or, cet acte ne porte ni sur la taxation fiscale en soi ni sur le montant de l'impôt sur les mutations dû par le recourant. Quand bien même ce dernier allègue, à l'appui de son recours, que la décision de taxation était juridiquement erronée, force est de constater qu'il n'a pas fait usage des voies de droit ouvertes contre ladite décision, qui est ainsi entrée en force. Partant, les arguments invoqués n'ont aucune pertinence dans la présente procédure."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:17", "Checksum": "59da252dbb88f59cde8c13b0eb91205b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 30.08.2021 2019.JGK.8077\nRegeste:\na Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der DIJ ist die Verfügung des Grundbuchamts, mit welcher dieses das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen und die auf Fr. 3'960.– veranlagte Steuer zuzüglich Zinsen von Fr. 343.55 eingefordert hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist weder die Steuerveranlagung an sich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Handänderungssteuer. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, bereits die Veranlagungsverfügung sei rechtsfehlerhaft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung kein Rechtmittel ergriffen hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb diese Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere führt.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2019.JGK.8077\n\nBeschwerdeentscheid vom 30. August 2021\n\nHandänderungssteuer; selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der DIJ ist die Verfügung des Grundbuchamts, mit\nwelcher dieses das Gesuch um Steuerbefreiung abgewiesen und die auf Fr. 3'960.– veranlagte Steuer\nzuzüglich Zinsen von Fr. 343.55 eingefordert hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist\nweder die Steuerveranlagung an sich noch die Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Handänderungssteuer. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, bereits die\nVeranlagungsverfügung sei rechtsfehlerhaft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen\ndiese Verfügung kein Rechtmittel ergriffen hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb\ndiese Argumentation im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Leere führt.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na L’acte dont est recours devant la DIJ est la décision du bureau du registre foncier par laquelle\ncelui-ci a rejeté la demande d’exonération et ordonné le paiement d’un impôt de 3960 francs et d’intérêts\nde 343,55 francs. Or, cet acte ne porte ni sur la taxation fiscale en soi ni sur le montant de l’impôt sur les\nmutations dû par le recourant. Quand bien même ce dernier allègue, à l’appui de son recours, que la\ndécision de taxation était juridiquement erronée, force est de constater qu’il n’a pas fait usage des voies\nde droit ouvertes contre ladite décision, qui est ainsi entrée en force. Partant, les arguments invoqués\nn’ont aucune pertinence dans la présente procédure.\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Erbschafts- und Schenkungsvertrag vom 7. Dezember 2016 erwarb einerseits C.______ die Liegenschaft D.______ Gbbl.-Nr. 1000 auf Rechnung künftiger Erbschaft von ihrer Mutter. Mit gleichem Vertrag\nerwarb andererseits E.______, der Lebenspartner von C.______, unentgeltlich einen Anteil von 50% an\n\n1\ndieser Liegenschaft zu Gesamteigentum, unter Übernahme der solidarischen Haftung für sämtliche auf\nder Liegenschaft lastenden Verpflichtungen. Zu Gunsten der Mutter von C.______ liessen sie ein Wohnrecht an der 2½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss begründen.\n\nMit Verfügung vom 17. Januar 2017 veranlagte das Grundbuchamt die auf den Eigentumsanteil von\nE.______ anfallende Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 3'960.– und stundete diesen Betrag antragsgemäss für eine Dauer von vier Jahren ab dem Datum des Grundstückserwerbs. Für die gestundete\nHandänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 4. Oktober 2019 reichte E.______ beim Grundbuchamt den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums mitsamt Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D.______ ein und ersuchte um nachträgliche\nSteuerbefreiung.\n\nMit Verfügung vom 4. November 2019 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 17. Januar\n2017 auf und auferlegte E.______ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 3’960.– zuzüglich Fr.\n343.55 Zins und Fr. 300.- Gebühren zur Zahlung. Zur Begründung wies es darauf hin, dass E.______\nund seine Lebenspartnerin im fraglichen Zeitraum nicht alleine in der Liegenschaft gewohnt hätten. In\nder Wohnung im Erdgeschoss habe die Mutter von C.______ gelebt. Daher sei die ausschliessliche Nutzung als Voraussetzung für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt. Soweit E.______ zudem eine\nsteuerbefreite Erbenstellung geltend mache, hätte er dies bereits im Zeitpunkt der Stundungsverfügung\nanführen müssen.\n\nC.\nMit Eingabe vom 3. Dezember 2019 führt E.______ Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 4. November 2019 und beantragt deren Aufhebung sowie den Verzicht auf die Festsetzung\neiner Handänderungssteuer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 beantragt das Grundbuchamt die kostenpflichtige Abweisung der\nBeschwerde.\n\nAuf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n"}