7 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV; BSG 154.21). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.