6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer von der letzten Instruktionsverfügung des Grundbuchamts am 1. Dezember 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. November 2019. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Bearbeitungsfrist von beinahe zwei Jahren sehr lange ausgefallen ist. Durch die Stundung des betreffenden Steuerbetrags über diese Zeit hinweg erfuhr der Beschwerdeführer indessen keine Nachteile, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.