Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass er den Bestand des Wohnrechts ordnungsgemäss deklariert und die Steuerbefreiung nur auf dem Steuerbetrag beantragt hat, welcher auf die Wertquote des selbstgenutzten Teils der Liegenschaft entfällt. Die Richtigkeit der Angaben in der Selbstdeklaration ist zum einen eine Obliegenheit der oder des Steuerpflichtigen. Zum andern fällt die Stundung mit dem Gesagten denn auch für das gesamte Grundstück nicht in Betracht. Er wird damit durch die Deklaration des Wohnrechts nicht schlechter gestellt.