Der Beschwerdeführer weist weiter auf andere Fälle hin, in denen die Grundbuchämter betreffende Sachverhalte als Steuerbefreiungstatbestände behandelt hätten. Er legt für diese Behauptung indessen keine Nachweise vor und der DIJ liegen auch keine Hinweise auf eine entsprechende Praxis der Grundbuchämter vor. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass er den Bestand des Wohnrechts ordnungsgemäss deklariert und die Steuerbefreiung nur auf dem Steuerbetrag beantragt hat, welcher auf die Wertquote des selbstgenutzten Teils der Liegenschaft entfällt.