Für den Notar, der den Beschwerdeführer als sachkundige Person begleitete, war es zumutbar, für offene Fragen die Materialien zu konsultieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, wieso der Notar des Beschwerdeführers das Schweigen des Grundbuchamtes als Verzicht auf eine sachenrechtliche Aufteilung des Grundstücks bezüglich der vermieteten Wohnung gewertet hat. Das Schweigen des Grundbuchamtes stellt folglich keine unrichtige Auskunft dar. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer weist weiter auf andere Fälle hin, in denen die Grundbuchämter betreffende Sachverhalte als Steuerbefreiungstatbestände behandelt hätten.