Vorausgesetzt wird dann jedoch, dass die Zusicherung nicht erfolgte, obwohl sie nach den gegebenen Umständen geboten war oder sogar gesetzlich vorgeschrieben ist (BGE 131 V 472 E. 5). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf hin, dass ein klarer Hinweis auf die erforderliche sachenrechtliche Aufteilung seines Grundstücks fehlte. Ein ausdrücklicher Hinweis des Grundbuchamts war jedoch nicht geboten, da hinreichende Erläuterungen bereits aus den Materialien zu den massgebenden Bestimmungen des HG ersichtlich sind. Für den Notar, der den Beschwerdeführer als sachkundige Person begleitete, war es zumutbar, für offene Fragen die Materialien zu konsultieren.