6 Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Auch wenn eine Auskunft unterbleibt, kann dies laut Rechtsprechung der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt werden. Vorausgesetzt wird dann jedoch, dass die Zusicherung nicht erfolgte, obwohl sie nach den gegebenen Umständen geboten war oder sogar gesetzlich vorgeschrieben ist (BGE 131 V 472 E. 5).