5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei der Selbstdeklaration angegeben habe, dass ein Teil der Liegenschaft von einer Drittperson genutzt werde und er auch die darauf entfallende Wertquote ausgewiesen habe. Dementsprechend habe das Grundbuchamt auch nur den auf die Wertquote des selbstgenutzten Teils der Liegenschaft entfallende Steuerbetrag gestundet. Das Grundbuchamt habe ihn zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die durch eine Drittperson genutzte Wohneinheit anschliessend auch noch sachenrechtlich ausgeschieden werden müsse, weshalb er sich darauf habe verlassen können, bereits alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben.