11b Abs. 2 HG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung gut und verfügt diese (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Grundstück zwei getrennte Wohnungen umfasst, mit einem Wohnrecht belastet ist und für den fraglichen Zeitraum auch mindestens eine Drittperson in der betreffenden Einliegerwohnung gemeldet war.