Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die angefochtene Verfügung lediglich auf den Weisungen vom 8. Juli 2014 betreffend Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HG) beruhe. Mithin werde der Beschwerdeführer behandelt, wie wenn er die Stundung wissentlich auch für den nicht selbst bewohnten Teil beantragt hätte.