Es gehe daher nicht an, dass der Erwerber ohne klare Aufforderung durch das Grundbuchamt zusätzlich zur räumlichen auch eine sachenrechtliche Ausscheidung vornehmen müsse. Vielmehr dürfe der Erwerber davon ausgehen, dass mit Rechtskraft der Stundungsverfügung keine weiteren Anforderungen mehr gestellt würden. Dies sei in anderen Fällen durch die Grundbuchämter auch so gehandhabt worden. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die angefochtene Verfügung lediglich auf den Weisungen vom 8. Juli 2014 betreffend Änderung des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HG) beruhe.