2.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er den mit dem Wohnrecht belastete Teil der Liegenschaft und die darauf entfallende Wertquote bereits in der Selbstdeklaration korrekt ausgewiesen habe. Die räumliche Ausscheidung ergebe sich zudem auch aus dem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag. Dementsprechend habe das Grundbuchamt die auf diesen Teil der Liegenschaft entfallende Handänderungssteuer separat auf Fr. 2’342.70 veranlagt und eingezogen. Es gehe daher nicht an, dass der Erwerber ohne klare Aufforderung durch das Grundbuchamt zusätzlich zur räumlichen auch eine sachenrechtliche Ausscheidung vornehmen müsse.