Allerdings würden bei räumlich abgetrennten Einliegerwohnungen entsprechend getrennte Haushalte vermutet. Vorliegend sei unbestritten, dass das betreffende Wohnhaus eine Einliegerwohnung aufweise und auf dem Grundstück ein Wohnrecht zu Gunsten weiterer Personen bestehe, die keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer bildeten. Weiter liege keine räumliche Ausscheidung des Wohnrechts mittels Stockwerkeigentum oder gewöhnlichem Miteigentum vor. Folglich habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft nicht während mindestens zwei Jahren ausschliesslich selbst genutzt, weshalb die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.