Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, weshalb es vorliegend nur noch um den gestundeten Betrag von Fr. 5’668.65 zuzüglich Zinsen und Gebühren gemäss der hier angefochtenen Verfügung geht. Soweit weitergehend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.