2. 2.1 Vorweg ist der Streitgegenstand zu klären. Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Steuersumme in der Höhe von Fr. 11‘337.30 gemäss der Stundungsverfügung vom 24. August 2015. Anfechtungsobjekt ist indessen die Verfügung vom 8. November 2019, die nur die eine Hälfte des ursprünglich gestundeten Steuerbetrags betrifft, da mit der Änderungsverfügung vom 17. Januar 2017 die andere Hälfte bereits eingezogen wurde. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, weshalb es vorliegend nur noch um den gestundeten Betrag von Fr. 5’668.65 zuzüglich Zinsen und Gebühren gemäss der hier angefochtenen Verfügung geht.