B. Nach dem Auszug von Frau A.______ aus der gemeinsamen Liegenschaft innert der Stundungsfrist passte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 17. Januar 2017 die obgenannte Stundungsverfügung an und erhob bei ihr die Hälfte des gestundeten Betrags in der Höhe von Fr. 5’668.65 zuzüglich 3% Zins sowie Gebühren.