6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. 1.1 Die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 wird teilweise gutgeheissen und die Verfügungen des Grundbuchamts vom 15. November werden aufgehoben. 1.2 A._______________ und B.___________ werden für den Erwerb des Grundstücks D.______ Gbbl. Nr. 1000 im Betrag von Fr. 539'653.-- von der Steuerpflicht befreit und das auf diesem Grundstück bestehende Grundpfandrecht wird gelöscht.