Es räumt einem Stockwerkeigentümer ein obligatorisches Recht zu, welches ihm erlaubt, die anderen Stockwerkeigentümer und Dritte von der Benutzung des an sich gemeinschaftlichen Teils auszuschliessen. Es ist dem Berechtigten auch erlaubt, sein Sondernutzungsrecht (auch einem Dritten) zu vermieten (AMÉDÉO W ERMELINGER, a.a.O., Art. 712b N. 151 und 173 m.w.H.). Deshalb und weil eine Veräusserung des Sondernutzungsrecht nur zusammen mit der begünstigten Stockwerkeinheit möglich ist, ist der reglementarisch einer Stockwerkeinheit zugewiesene Aussenparkplatz als Teil des begünstigten Miteigentumsanteils zu betrachten.