5.3 Gleiches gilt für die beiden Aussenparkplätze Nrn. 10 und 20. Das Nutzungs- und Verwaltungsreglement für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Überbauung «Mosti Park» vom 16. März 2005 weist dem Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000 (Eigentumswohnung) die beiden Aussenparkplätze zu. Von Gesetzes wegen stellen Aussenparkplätze zwingend gemeinschaftliche Teile dar und können der Herrschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht entzogen werden. Sie sind nicht sonderrechtsfähig (A- MÉDÉO W ERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, Kommentar der Artikel 712a bis 712t des schweizerischen