Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur der Erwerb der als Hauptwohnsitz dienenden Eigentumswohnung (D.______ Gbbl. Nr. 1000) steuerbefreit ist. Die erworbenen Grundstücke D._______ Gbbl. Nrn. 1000-1-1 und 1000-1-2 sind Autoeinstellhallenplätze und schliessen eine Wohnnutzung bzw. eine Steuerbefreiung von vornherein aus.