eigene Grundstücke ausgeschiedene Einstellhallen- und Parkplätze, Bastel- und weitere Nebenräume zum Kaufpreis für das als Hauptwohnsitz dienende Grundstück dazu gerechnet werden können, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies unabhängig davon, ob die Grundstücke in einem oder mehreren Verträgen erworben wurden. Weder im Gesetzestext noch in den Materialien finden sich Hinweise, mit der sich die Ausführungen in Ziffer 2.5 der erwähnten Weisung begründen lassen (DIJE 2020.DIJ.6210 vom 13.1.2022, E. 7.3)