4.2 In seiner Beschwerdevernehmlassung führt das Grundbuchamt im Wesentlichen aus, dass die Vermietung der Parkplätze einer rein persönlichen Nutzung der erworbenen Grundstücke durch die Beschwerdeführenden entgegenstehen. Die von den Beschwerdeführenden bewohnte Wohnung (D.______ Gbbl. Nr. 1000) stelle zusammen mit dem Aussenparkplatz Nr. 10 ein zusammengehörendes Grundstück dar. Eine anteilmässige Aufteilung des gestundeten Betrags nur für den Aussenparkplatz Nr. 10 schliesst das Grundbuchamt aus. Die Vermietung des Aussenparkplatzes Nr. 10 führe zu einer Handänderungssteuernachzahlung auf dem gesamten gestundeten Steuerbetrag von Fr. 11'513.75.