Für sie als Laien sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Vermietung der Parkplätze mit dem Wohnzweck in Verbindung gebracht werde. Hätten sie von der Praxis gewusst, hätten sie die Parkplätze gar nicht erst gekauft oder zumindest Eigenbedarf geltend gemacht und den Autoeinstellhallenplatz sowie den Aussenparkplatz leerstehenlassen.