Weder das Grundbuchamt noch der Notar habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Vermietung der Parkplätze die Handänderungssteuer erhoben werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte das Grundbuchamt sie bei der Anmeldung darauf aufmerksam machen müssen, dass die Steuerbefreiung nur in Frage komme, wenn der Autoeinstellhallenplatz und der Aussenparkplatz nicht vermietet werden. Für sie als Laien sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Vermietung der Parkplätze mit dem Wohnzweck in Verbindung gebracht werde.